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Auswirkungen von Drogenkonsum auf die Fahrtüchtigkeit

Die mit der Einnahme von illegalen Drogen verbundenen Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit lassen sich, im Gegensatz zum Alkohol, wegen der individuell sehr unterschiedlichen Drogenwirkung und der eigenständigen Wirkungen von Drogen-Stoffwechselprodukten kaum sicher vorhersehen. Das gilt in besonderem Maße für die Kombination unterschiedlicher Drogen oder von Rauschgift mit Alkohol. Diese sog. Multiintoxikationen können für den Konsumenten zu einer nicht mehr kalkulierbaren Gefahrenquelle für die Teilnahme am Straßenverkehr und seine Gesundheit werden. Hinzu kommt, dass sich viele Drogenkonsumenten gar nicht bewusst sind, dass nicht nur Alkohol, sondern auch Rauschgift und bestimmte Arzneimittel z. T. erheblichen und lang andauernden Einfluss auf die Fahrtauglichkeit haben. Jeder Nachweis bestimmter Drogen im Blut eines Kraftfahrers führt heute zu empfindlichen Geldbußen sowie zu einem Fahrverbot (§ 24 Abs. 2 StVG). Zusätzlich kommt ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in Betracht. Wer als Führerscheinbewerber oder Fahranfänger in den Verdacht gerät, Konsument harter Drogen (gewesen) zu sein, kann von der Führerscheinstelle aufgefordert werden, durch eine medizinisch-psychologische -Untersuchung (MPU) seine Drogenfreiheit nachzuweisen. Das wird in der Regel auch immer gemacht. Der Staat betrachtet den Drogenkonsum grundsätzlich als Eignungsmangel, der jedenfalls bei sog. harten Drogen die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit immer rechtfertigt. Von unzureichender Kraftfahreignung in Folge drogenkonsumbedingter körperlich-geistiger Leistungsdefizite ist insbesondere auszugehen, wenn der Konsum von Drogen beim Betroffenen dazu geführt hat, dass seine Auffassungsgabe, seine Konzentrationsfähigkeit, sein Reaktionsvermögen oder seine Selbstkontrolle ständig unter dem für ein sicheres und verkehrsgerechtes Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erforderlichen Maß liegen.

Fahruntauglichkeit ist ferner anzunehmen, wenn der Betroffene grundsätzlich außerstande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen. Die Fahrtüchtigkeit einer Person ist z.B. im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase vollkommen aufgehoben. Dies gilt immer dann, wenn relevante Mengen THC in den Körper des Konsumenten gelangen oder wenn der Konsum von Haschisch mit anderen berauschenden oder betäubenden Mitteln, insbesondere Alkohol und Medikamenten kombiniert wird. In Ausnahmefällen kann der Konsum von Cannabis auch eine dauerhafte fahreignungsrelevante Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit des Konsumenten nach sich ziehen. Diese Fälle sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass über einen längeren Zeitraum erheblicher Drogenmissbrauch geübt worden ist (Dauerkonsumenten).

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