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Aufforderung eine MPU zu machen wegen THC Konsum!

Nahezu täglich erhalten wir Anfragen von Klienten, die von ihrer Fahrerlaubnisbehörde die Aufforderung erhalten haben innerhalb von 2 (maximal 3) Monaten eine MPU zu machen mit dem Hinweis, dass sofern das MPU-Gutachten nicht positiv sein wird, ein Entzug der Fahrerlaubnis folgen wird. Nun ist es aber so, dass in der Regel mindestens ein 6 monatiger Abstinenznachweis erforderlich ist um die MPU bestehen zu können. Hat der Klient noch vor kurzem konsumiert, wird er folglich diesen 6 monatigen Nachweis nicht erbringen können. Warum ordnet die Fahrerlaubnisbehörde dann so etwas an?

Das liegt an der Rechtsprechung des obersten deutschen Verwaltungsgerichtes, dem Bundesverwaltungsgericht.

BVerwG 3 C 14.17, Urteil vom 11.04.2019

Erst­ma­li­ger Ver­stoß ei­nes ge­le­gent­li­chen Can­na­bis­kon­su­men­ten ge­gen das Ge­bot des Tren­nens von Kon­sum und Fah­ren führt re­gel­mä­ßig nicht un­mit­tel­bar zur Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leipzig hat ent­schie­den, dass die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de bei ei­nem ge­le­gent­li­chen Kon­su­men­ten von Can­na­bis, der erst­mals un­ter der Wir­kung von Can­na­bis ein Kraft­fahr­zeug ge­führt hat, in der Re­gel nicht oh­ne wei­te­re Auf­klä­rung von feh­len­der Fahr­eig­nung aus­ge­hen und ihm un­mit­tel­bar die Fahr­erlaub­nis ent­zie­hen darf. In sol­chen Fäl­len ha­ben die Fahr­erlaub­nis­be­hör­den ge­mäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflicht­ge­mä­ßem Er­mes­sen über die Ein­ho­lung ei­nes me­di­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­tens zur Klä­rung der durch die­se Fahrt be­grün­de­ten Zwei­fel an der Fahr­eig­nung zu ent­schei­den. In den beim Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt an­hän­gi­gen Ver­fah­ren war bei Ver­kehrs­kon­trol­len je­weils fest­ge­stellt wor­den, dass die Klä­ger, die ge­le­gent­li­che Can­na­bis­kon­su­men­ten wa­ren, trotz vor­an­ge­gan­ge­nen Kon­sums ein Kraft­fahr­zeug ge­führt hat­ten. Auf­grund der er­mit­tel­ten Kon­zen­tra­ti­on von Te­tra­hy­dro­can­na­bi­nol (THC), dem psy­cho­ak­ti­ven Can­na­bis­wirk­stoff, im Blut­se­rum von 1 ng/ml oder mehr gin­gen die Fahr­erlaub­nis­be­hör­den da­von aus, dass die Fahr­si­cher­heit der Klä­ger be­ein­träch­tigt sein konn­te. Da­her feh­le ih­nen nach Nr. 9.2.2 der An­la­ge 4 zur Fahr­erlaub­nis-Ver­ord­nung we­gen feh­len­der Tren­nung zwi­schen dem Can­na­bis­kon­sum und dem Füh­ren ei­nes Kraft­fahr­zeu­ges die Fahr­eig­nung. Die Fahr­erlaub­nis­be­hör­den ent­zo­gen den Be­trof­fe­nen des­halb ge­stützt auf § 11 Abs. 7 FeV oh­ne die Ein­ho­lung ei­nes me­di­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­tens die Fahr­erlaub­nis. Die hier­ge­gen er­ho­be­nen Kla­gen sind er­folg­reich ge­we­sen, so­weit der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof in der Be­ru­fung ent­schie­den hat. Er ist der Auf­fas­sung, dass die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de bei ei­nem ge­le­gent­li­chen Can­na­bis­kon­su­men­ten nach ei­ner erst­ma­li­gen, als Ord­nungs­wid­rig­keit ge­ahn­de­ten Fahrt mit ei­nem Kraft­fahr­zeug un­ter der Wir­kung von Can­na­bis nicht un­mit­tel­bar von der Nicht­eig­nung zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen aus­ge­hen darf, son­dern zur Klä­rung der da­mit be­grün­de­ten Zwei­fel an der Fahr­eig­nung im Er­mes­sens­we­ge über die An­ord­nung der Bei­brin­gung eines me­di­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­tens zu ent­schei­den hat. Da­ge­gen hat das Nord­rhein-West­fä­li­sche Ober­ver­wal­tungs­ge­richt in dem bei ihm an­hän­gi­gen Be­ru­fungs­ver­fah­ren die un­mit­tel­ba­re Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis für zu­läs­sig er­ach­tet.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung (Ur­teil vom 23. Ok­to­ber 2014 – BVer­wG 3 C 3.13) be­stä­tigt, dass ein ge­le­gent­li­cher Kon­su­ment von Can­na­bis den Kon­sum und das Füh­ren ei­nes Kraft­fahr­zeugs nicht trennt (Nr. 9.2.2 der An­la­ge 4 zur Fahr­erlaub­nis-Ver­ord­nung), wenn bei der Fahrt die Mög­lich­keit ei­ner can­na­bis­be­ding­ten Be­ein­träch­ti­gung sei­ner Fahr­si­cher­heit be­steht. Von ei­ner sol­chen Mög­lich­keit kann nach wie vor aus­ge­gan­gen wer­den, wenn beim Be­trof­fe­nen im An­schluss an die Fahrt ei­ne THC-Kon­zen­tra­ti­on von 1 ng/ml oder mehr fest­ge­stellt wird. Al­lein die­ser erst­ma­li­ge Ver­stoß ge­gen die ge­bo­te­ne Tren­nung von Kon­sum und Fah­ren recht­fer­tigt in­des in der Re­gel nicht die An­nah­me, dass sich der Be­trof­fe­ne als un­ge­eig­net zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen er­wie­sen hat. An sei­ner ge­gen­tei­li­gen An­nah­me im Ur­teil vom 23. Ok­to­ber 2014 hält das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt nicht fest. Auch ein ein­ma­li­ger Ver­stoß be­grün­det aber Be­den­ken ge­gen die Fahr­eig­nung, de­nen die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de nach­ge­hen muss. Er­for­der­lich ist ei­ne Pro­gno­se, ob der Be­trof­fe­ne auch künf­tig nicht zwi­schen ei­nem mög­li­cher­wei­se die Fahr­si­cher­heit be­ein­träch­ti­gen­den Can­na­bis­kon­sum und dem Fah­ren tren­nen wird. Um hier­für ei­ne aus­rei­chend ab­ge­si­cher­te Be­ur­tei­lungs­grund­la­ge zu ha­ben, be­darf es in der Re­gel der Ein­ho­lung ei­nes me­di­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­tens. Die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de hat ge­mäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflicht­ge­mä­ßem Er­mes­sen über die An­ord­nung der Bei­brin­gung ei­nes sol­chen Gut­ach­tens und die hier­bei ein­zu­hal­ten­de Frist zu ent­schei­den.

Anmerkung SBZM: Erfahrungsgemäße Frist 2 bis 3 Monate durchschnittlich.

 

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