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Amtsgericht Kassel 245 Cs – 9421 Js 4720/21- Kein Entzug der Fahrerlaubnis trotz Trunkenheitsfahrt

Wir berichten von einem Klienten, der sich auf Grund einer Empfehlung von Herrn Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf sofort nach einer Trunkenheitsfahrt an das Institut für psychologische und verkehrstherapeutische Maßnahmen (IPVM) gewendet hat. Der Klient war sehr einsichtig und hat verstanden, wie wichtig eine psychologische/verkehrstherapeutische Aufarbeitung einer Trunkenheitsfahrt ist, insbesondere im Hinblick auf das Strafmaß. Mit Strafbefehl vom 27.04.2021 verurteilte das Amtsgericht Kassel den Klienten zu einer Geldstrafe. Ferner wurde die Fahrerlaubnis entzogen und es wurde eine Sperrfrist von 8 Monaten angeordnet.

Gegen den Strafbefehl hat Herr Rechtsanwalt Christian Demuth Einspruch eingelegt. Es ist sodann zu einer Hauptverhandlung gekommen. In der Hauptverhandlung konnte eine umfangreiche Bescheinigung des IPVM über die Durchführung einer psychologischen/verkehrstherapeutischen Maßnahme vorgelegt werden. Das Gericht  hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Ferner hat das Gericht vor allem berücksichtigt, dass der Angeklagte sich direkt nach der Trunkenheitsfahrt in eine psychologsiche/ verkehrstherapeutische Einzelmaßnahme bei dem IPVM begeben hat, um die Trunkenheitsfahrt mit fachlicher Unterstützung aufzuarbeiten. Im Ergebnis hatte die Geldstrafe bestand. Es wurde in dem Urteil aber keine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen sondern nur ein 6-monatiges Fahrverbot. Das Fahrverbot war durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anlässlich der Trunkenheitsfahrt erledigt. Der Klient konnte also sofort wieder Auto fahren.

Dieses Urteil zeigt erneut, wie wichtig es ist nach einer Trunkenheitsfahrt sofort mit einer psychologischen/verkehrstherapeutischen Maßnahme zu beginnen. Wenn ein Klient nichts tut, geht das Gericht immer von dem Regelfall der §§ 69, 69 a Strafgesetzbuch aus und entzieht endgültig die Fahrerlaubnis. Tut ein Klient etwas, besteht immer die Möglichkeit, dass das Gericht von einer endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis absieht.

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